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   VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17.MZ   

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https://dejure.org/2017,52263
VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17.MZ (https://dejure.org/2017,52263)
VG Mainz, Entscheidung vom 07.08.2017 - 1 L 754/17.MZ (https://dejure.org/2017,52263)
VG Mainz, Entscheidung vom 07. August 2017 - 1 L 754/17.MZ (https://dejure.org/2017,52263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33c GewO, § 33i GewO, § 24 Abs 1 GlüStVtr RP 2012, § 29 Abs 4 S 2 GlüStVtr RP 2012, § 29 Abs 4 S 3 GlüStVtr RP 2012
    Zuständigkeit für glücksspielrechtliche Aufsichtsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz; Suspensiveffekt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Aufsichtsdirektion und Dienstleistungsdirektion für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Spielhallen; Zuständigkeit der örtlichen Gewerbeaufsichtsbehörde für die Aufhebung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Verwirklichungsverbot und Ausnutzungsverbot durch ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 15.05.1985 - 12 CS 84 A.2718
    Auszug aus VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17
    Damit durfte die ADD selbst bei der Annahme einer konkludenten Aufhebung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aus ihr keine Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ziehen solange die aufschiebende Wirkung bestand bzw. weiterhin besteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 12 CS 84 A.2718, NVwZ 1985, 663).

    Es wäre hier vielmehr eine gegebenenfalls zurückgenommene Erlaubnis als fortbestehend anzusehen (OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. August 1999 - 4 B 56/99, NVwZ 2000, 577; BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 12 CS 84 A.2718, NVwZ 1985, 663).

    Dementsprechend geht daher unter anderem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass auch ein auf die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts folgender Erstattungsbescheid als "Vollziehung" der Aufhebungsentscheidung eingeordnet werden kann und daher unzulässig ist (Beschluss vom 15. Mai 1985 - 12 CS 84 A.2718, NVwZ 1985, 663).

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 CS 13.2296

    Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche

    Auszug aus VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17
    Die Verfügung der Betriebsuntersagung beruht auf § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 LGlüG als Ermächtigungsgrundlage, der - anders als § 9 GlüStV - auch Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Spielhallen erfasst (vgl. zur Anwendbarkeit bei ähnlicher Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 18 ff.).

    Das Verhältnis der beiden Ermächtigungsgrundlagen und der auf deren Grundlage ergehenden Betriebsuntersagungen zueinander kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben (generell gegen eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO bei Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 25; ebenso VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 - 6 L 815/13.MZ -, juris).

  • OVG Brandenburg, 11.08.1999 - 4 B 56/99

    Bestehen einer Pflicht zum Unterlassen jeder der Verwirklichung eines

    Auszug aus VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17
    Es geht mithin um ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 12 B 360/02, NVwZ-RR 2003, 124 [125]; OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. August 1999 - 4 B 56/99, NVwZ 2000, 577; OVG RP, Beschluss vom 10. November 1988 - 1 B 60/87, NVwZ-RR 1989, 508 [510]; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 80, Rn. 101).

    Es wäre hier vielmehr eine gegebenenfalls zurückgenommene Erlaubnis als fortbestehend anzusehen (OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. August 1999 - 4 B 56/99, NVwZ 2000, 577; BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 12 CS 84 A.2718, NVwZ 1985, 663).

  • VG Mainz, 09.09.2013 - 6 L 815/13

    Untersagungsverfügung ggü. Spielhallenbetreiber ohne glücksspielrechtliche

    Auszug aus VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17
    Die von der ADD erlassene Verfügung vom 3. Juli 2017 hatte nicht die Aufhebung der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zum Gegenstand, sondern ausschließlich eine sonstige glücksspielrechtliche Anordnung im Rahmen der in § 13 LGlüG normierten Aufsichtsbefugnisse (vgl. dazu schon VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 - 6 L 815/13.MZ, Rn. 5 -, juris).

    Das Verhältnis der beiden Ermächtigungsgrundlagen und der auf deren Grundlage ergehenden Betriebsuntersagungen zueinander kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben (generell gegen eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO bei Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 25; ebenso VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 - 6 L 815/13.MZ -, juris).

  • BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 29.93

    Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen - Abgabe einer verbindlichen

    Auszug aus VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17
    Ihr Wille, den entgegenstehenden Erlaubnisbescheid aufzuheben, kommt darin nicht erkennbar zum Ausdruck (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29/93, Rn. 24 -, juris; Urteil vom 19. März 1992 - 5 C 41/88, NVwZ-RR 1992, 423 m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48, Rn. 246).

    Der bloße Hinweis auf die Rechtswidrigkeit oder einen Irrtum seitens der Behörde reicht ebenfalls nicht aus, um eine konkludente Aufhebung anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29/93, Rn. 24 -, juris).

  • BVerfG, 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren gem § 80 Abs 5 VwGO - Verweigerung von

    Auszug aus VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17
    Letztlich gilt hierbei die Prämisse, dass ein enges Verständnis des Vollziehungsbegriffs im Rahmen der aufschiebenden Wirkung auch nicht mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2006 - 1 BvR 2089/05, NJW 2006, 3551 [3552]).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17
    Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, das heißt wie ihn insbesondere der Adressat bei verständiger Würdigung verstehen musste (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11, NVwZ-RR 2012, 529, Rn. 24 m. w. N.; Stelkens, a. a. O., Rn. 71).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 10 S 2702/09

    Faktischer Vollzug durch Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde

    Auszug aus VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17
    Dem Bürger kann damit nicht die Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes, dessen Vollzug durch die aufschiebende Wirkung gehemmt wird, entgegengehalten werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 10 S 2702/09, NVwZ-RR 2010, 463 [464]; Schoch, a. a. O.).
  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 72.87

    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zustimmung i.S. des § 125 Abs.

    Auszug aus VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17
    34 Infolge der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches wird nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gehemmt (vgl. zur sog. Wirksamkeitstheorie Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80, Rn. 31), sondern nur seine Vollziehbarkeit temporär beseitigt, sog. Theorie der Vollzugshemmung (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 8 C 72/87, NVwZ-RR 1989, 497 [498] m. w. N.).
  • BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
    Auszug aus VG Mainz, 07.08.2017 - 1 L 754/17
    Der Vollzug einer Aufhebung als rechtsgestaltenden Verwaltungsakt umfasst jedoch auch solche Nebenfolgen, die die durch die Aufhebung verfügten Rechtsänderungen voraussetzen, sodass deren Vollzug von der Behörde ebenfalls zu unterlassen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1962 - VIII C 398/59, NJW 1962, 602 [604]).
  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 41.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Zulässigkeit der Rückabwicklung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2002 - 12 B 360/02

    Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit als Verwaltungsakt mit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.12.2014 - 6 B 10994/14

    Glücksspielaufsichtliche Anordnung - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von

  • VG Neustadt, 16.09.2014 - 5 L 689/14

    Sofortige Vollziehbarkeit glücksspielrechtlicher aufsichtsbehördlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1987 - 11 S 1699/85

    Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot: Erlaß einer Ausweisungsverfügung bei

  • VGH Bayern, 22.05.1997 - 22 B 96.3646
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.1988 - 1 B 60/87
  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    (Bei der Anordnung der Schließung einer Spielhalle ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

    Mit Antrag vom 11. Juli 2017 begehrte er sodann vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 1 L 754/17.MZ).

    Mit Beschluss vom 7. August 2017 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 6. Juli 2017 gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2017 (Az. 1 L 754/17.MZ) an.

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 L 754/17.MZ sowie die Verwaltungsakten der Verbandsgemeinde W. (1 Ordner) verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 7. August 2017 (- 1 L 754/17.MZ -, juris, Rn. 26 ff.) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2017 (- 6 B 11515/17.OVG -, n.v.) verwiesen werden.

    a) Hier kommt es - im Gegensatz zum vorangegangenen Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (1 L 754/17.MZ) - nun entscheidungserheblich darauf an, in welchem Verhältnis die beiden Ermächtigungsgrundlagen zueinander stehen.

    Darüber hinaus kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 7. August 2017 (- 1 L 754/17.MZ -, juris, Rn. 26 ff.) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2017 (- 6 B 11515/17.OVG -, n.v.) verwiesen werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 A 10392/19

    Zuständigkeit für die Untersagung des Betriebs einer glücksspielrechtlich

    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 1 L 754/17.MZ, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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